Wohngeld oder Lastzuschuss
Wohngeld oder Lastzuschuss
- Wohngeld Feststellung
- Antrag schriftlich oder online
- Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden
- Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist
- Kann als Miet oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
- Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
Leistungsbeschreibung
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
- Wohnwagen
- Hausboote
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Allgemeine Informationen
Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Es wird als Zuschuss zur Miete oder der Belastung für das Eigenheim gezahlt. Das bedeutet, dass nie die vollständige Miete/Belastung durch das Wohngeld gedeckt wird.
Wohngeldberechtigt ist grundsätzlich jeder Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt vor allem von den folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
- Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, auch z. B. monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Wenn das Einkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen zu hoch ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Es werden auch Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu einem Zwölftel auf das monatliche Einkommen hinzugerechnet. Kapitalerträge, soweit sie 100,00 € übersteigen, Unterhaltsleistungen und Abfindungen zählen ebenfalls zu anrechenbaren Leistungen.
Die Miete bzw. Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Ihre Miete bzw. Belastung kann diesen Betrag zwar übersteigen, findet aber bei der Wohngeldberechnung keinerlei Berücksichtigung.
In Syke gelten folgende Miethöchstbeträge (Mietenstufe 2)
Bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern
Miethöchstbetrag in €
inkl. neuer Klimakomponente
inkl. Entlastung Heizkosten, Klimakomponente
1 Person
392,00
411,20
521,60
2 Personen
474,00
498,80
641,40
3 Personen
564,00
593,60
763,80
4 Personen
659,00
693,40
891,20
5 Personen
752,00
791,20
1016,60
6 Personen
842,00
886,00
1139,00
7 Personen
932,00
980,80
1261,40
Mehrbetrag für jeden weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen
90,00
94,80
122,40
Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von
- Bürgergeld
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen, kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nur gegeben, wenn "dem Grunde nach k e i n Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG" besteht.
Dieses ist z. B. der Fall bei
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung / Zweitstudium
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Die Antragsunterlagen können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
bei der Wohngeldstelle im Rathaus abgeben.
Darüber hinaus können Sie in Ausnahmefällen einen Termin in den Nachmittagsstunden vereinbaren. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Sachbearbeiter.
Voraussetzungen
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben
In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
- Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
- Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Gehaltsbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Kurzarbeitergeld
- gegebenenfalls Nachweise über
- Werbungskosten
- Schwerbehinderung
- Pflegegrad
- Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
- Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
- Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
- bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte
- Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:
- Grundbuchauszug
- Kaufvertrag
- Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
- Wohnflächenberechnung
Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.
Neben dem Formantrag für Mietzuschuss (bei zu zahlender Miete) oder Lastenzuschuss (bei vorhandenem Eigenheim) sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Verdienstbescheinigung – ausgefüllt vom Arbeitgeber
- Grundrentenzeiterfüllung von 33 Jahren
- aktuelle Gehaltsabrechnung/Gehaltsnachweise (z.B. Rente, aktuelle Gehaltsabrechnung)
- Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- Betriebswirtschaftliche Auswertung des vergangenen Quartals und Jahr
- Schulbescheinigung (bei Kindern über 15 Jahren)
- Nachweise über Vermögen/Zinsen
- Nachweise über Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
- Festsetzungsbescheid über Unterhalt
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten
- Leistungsbescheide über andere Leistungen
- Schwerbehindertenausweis
Speziell für Mietzuschuss:
- Mietvertrag (Bei Erstantrag)
- Mieterhöhungsnachweis
- Nachweis der Zahlung der Miete der letzten 3 Monate (Kontoauszüge)
- Vermieterbescheinigung
Speziell für Lastenzuschuss:
- Grundbuchauszug (bei Erstantrag) oder
- Kaufvertrag über das Haus (bei Erstantrag)
- Darlehensverträge über Fremdmittel (bei Erstantrag)
- Wohnflächenberechnung (bei Erstantrag)
- Fremdmittelbescheinigung – ausgefüllt von der Bank
- Nachweis über die Zahlung der Belastung (Kontoauszug)
- Grundsteuerbescheid
- Angaben zur Ermittlung der Belastung
- Mietverträge über vermieteten Wohnraum im Eigenheim
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Der Wohngeldantrag gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Stadt Syke eingeht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.