Handwerker-Parkgenehmigung


Leistungsbeschreibung


Für die Region Bremen können sich Handwerksbetriebe, die in verschiedenen Städten und Gemeinden tätig sind, eine Ausnahmegenehmigung für die gesamte Region ausstellen lassen. Die zeit- und kostenaufwändige Beantragung vieler Einzelgenehmigungen entfällt damit.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung)
  • Handwerkskarte oder vergleichbare Dokumente
  • Zulassungsbescheinigung der eingesetzten Firmenfahrzeuge

Welche Gebühren fallen an?


Die Verwaltungsgebühr wird erhoben gemäß Gebührennummer 264 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Gebührenrahmen 10,20 € bis 767,00 €).

Die Jahresgebühr wird festgelegt auf 150,00 € für die erste und 75,00 € für jede weitere Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Die Halbjahresgebühr wird festgelegt auf 90,00 € für die erste und 45,00 € für jede weitere Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Die Monatsgebühr wird festgelegt auf 30,00 € für die erste und 15,00 € für jede weitere Ausnahmegenehmigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt wer- den, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr für Änderungen der Ausnahmegenehmigungen beträgt 15,00 €.

Was sollte ich noch wissen?


1)      Geltungsbereich der Regionalen Handwerker-Parkgenehmigung

Die Ausnahmegenehmigung zum Parken gilt im gesamten Gebiet des Kommunalverbunds in den Städten Achim, Bassum, Bremen, Delmenhorst, Osterholz-Scharmbeck, Syke, Twistringen, Verden und Wildeshausen, in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen, Hambergen, Harpstedt und Thedinghausen, in den Gemeinden Berne, Dötlingen, Ganderkesee, Grasberg, Lemwerder, Lilienthal, Oyten, Ritterhude, Schwanewede, Stuhr, Weyhe und Worpswede sowie im Flecken Ottersberg.

2)     Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind, ein zulassungs- pflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben, regel- mäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und dazu ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass zum Materialtransport und/ oder als Werkstattwagen genutzt wird. Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn Sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen und die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung nachweisen.

3)     Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung

Anträge können abweichend von § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO auch bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde für den Geltungsbereich gemäß Ziffer 1 gestellt werden. Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs gemäß Ziffer 1 können den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereichs stellen.

4)     Einzureichende Antragsunterlagen
  • Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung)
  • Handwerkskarte oder vergleichbare Dokumente
  • Zulassungsbescheinigung der eingesetzten Firmenfahrzeuge
5)     Berechtigungsumfang

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen mit VZ 314 und ZVZ 1020-32
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb gekennzeichneter Stellflächen
6)     Auflagen

Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen. Die Parkerlaubniskarte ist gut sichtbar im Bereich der Frontscheibe auszulegen. Die Verwendung von Fotokopien ist unzulässig.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Abstellmöglichkeit besteht. Die Erreichbarkeit des Fahrzeugführers ist sicherzustellen, hierfür ist der jeweilige Aufenthaltsort an dem Fahrzeug zu vermerken.
Verkehrsbehinderungen und -beeinträchtigungen sind zu vermeiden. In einem Zonenhalteverbot (Zeichen 290) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) darf außerhalb von Parkmarkierungen das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass auch für größere Fahrzeuge eine Durchfahrtsbreite von drei Metern gewährleistet ist.
Soweit das Parken auf Gehwegen durch Beschilderung (Zeichen 315 StVO) erlaubt ist, gilt dies nur für Fahrzeuge bis zu 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den Einsatz der Fahrzeuge vor Ort (beim Kunden), nicht für das Parken beim Betriebssitz.
Den Weisungen von Polizeibeamten und den städtischen/ kommunalen Vollzugsbeamten ist Folge zu leisten.

7)    Übertragbarkeit der Genehmigung

Die Regionale Handwerker-Parkgenehmigung ist übertragbar (maximal auf 6 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die mit einem Kopierschutz (Siegelmarke mit Hologramm) versehene Parkerlaubniskarte im Sichtbereich der Frontscheibe gut sichtbar ausgelegt ist. Im Falle der Nichtbeachtung müssen Sie mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und unter Umständen mit dem kostenpflichtigen Entfernen Ihres Fahrzeugs rechnen. Es können so viele Originalausfertigungen/Genehmigungen wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als sechs Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen. Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-Schein zur Änderung vorgelegt werden.

8)     Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal ein Jahr ab Ausstellung. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.

Kontakt

  • Ordnungsamt